ALK kritisiert zu kleine Grundstücke in Schneidhain

Das hatte es schon lange nicht mehr im Königsteiner Stadtparlament gegeben: Nachdem Dr. Hedwig Schlachter den ALK-Antrag zur Bebauung des Schneidhainer Sportplatzes vorgetragen hatte, meldete sich kein einziger Vertreter der anderen Fraktionen zu Wort. Und ungewöhnlicherweise schwieg auch der Bürgermeister zu der Kritik der Aktionsgemeinschaft Lebenswertes Königstein (ALK) an der Tatsache, dass acht der 39 geplanten Häuser auf Grundstücken errichtet werden, die kleiner als 300 Quadratmeter sind.

Bebauungsplan S 12 "B 455/Wiesbadener Straße"
Acht der 39 Häuser werden auf Grundstücken, kleiner als 300 Quadratmeter errichtet

Dabei war in der jahrelangen Kontroverse um die Bebauung des Schneidhainer Sportplatzes immer wieder gefordert und betont worden, dass die Grundstücke diese Mindestgröße haben sollten. Das schien eindeutig und unstrittig, da auch die Stadtverordnetenversammlung dies am 24. Juni 2010 beschlossen hatte. Diese Vorgabe fand dann Eingang in den Bebauungsplan S 12, in dem es wörtlich heißt: „Insgesamt sieht der Entwurf 39 Einzelhäuser auf Grundstücken von 300 bis ca. 487 m² und drei Mehrfamilienhäuser vor. Das entspricht den Maßgaben der Stadt Königstein, nach denen eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 300 m² nicht unterschritten werden darf.“

Bei acht Grundstücken eine Abweichung nach unten genehmigt

Jetzt habe aber Bürgermeister Leonhard Helm in der Presse bestätigt, dass der Magistrat bei acht Grundstücken eine Abweichung nach unten genehmigt habe, kritisierte die unabhängige Wählergemeinschaft. Dabei sei ein Baugrundstück mit 300 Quadratmetern ohnehin schon sehr klein. Sechs der Häuser hätten Flächen zwischen 260 und 280 Quadratmetern, bei zwei weiteren Grundstück seien Grundflächen von lediglich rund 185 Quadratmetern akzeptiert worden. Diese Abweichung von dem eindeutigen Willen des Stadtparlaments bezeichnete Schlachter als erstaunlich und enttäuschend. Die ALK hatte sich daraufhin an den Hochtaunuskreis als zuständige Baugenehmigungsbehörde gewandt. Von dort kam dann die gleichsam überraschende wie ernüchternde Auskunft, dass der Bebauungsplan S 12 gar keine Grundstücksgrößen regele.

Derartige Abweichung vom eindeutigen Willen nicht für möglich gehalten

Wie konnte das passieren, da doch ein entsprechender Beschluss des Stadtparlaments vorlag, fragte sich nicht nur die Juristin Dr. Schlachter. Die Königsteiner Stadtverwaltung sorgte dann mit der Mitteilung für Aufklärung, dass die Maßgabe der Grundstücksgröße lediglich in die Begründung des Bebauungsplans Eingang gefunden habe, diese aber "nicht normativer Bestandteil des Bebauungsplans" sei. Dies heiße mit anderen Worten, dass ein Beschluss des Stadtparlaments irrelevant sei, wenn er nicht in die textlichen Festsetzungen aufgenommen wurde, monierte Schlachter. Der ALK werde zwar gelegentlich vorgehalten, sie sei manchmal zu misstrauisch gegenüber der Stadtverwaltung, aber eine derartige Abweichung vom eindeutigen Willen des Stadtparlaments habe die Wählergemeinschaft bislang nicht für möglich gehalten, so die Fraktionsvorsitzende.

Die ALK hat aus diesem Vorfall ihre Lehren gezogen

Die ALK habe aus diesem Vorfall ihre Lehren gezogen und werde künftig bei Änderungsanträgen zu Bebauungsplänen stets die Formulierung verwenden, dass der Beschluss in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen werden muss.

Nach Auffassung der Stadtverwaltung hatte es sich bei dem Parlamentsbeschluss zur Mindestgröße lediglich um einen "Vorschlag" gehandelt, die im Plan eingezeichneten Grundstücksgrenzlinien seien ebenfalls nur als unverbindlicher Vorschlag zu verstehen. Die ursprüngliche Planung sei "aufgrund einer anders gelagerten Nachfrage durch den Investor in einigen Bereichen angepasst" worden, erläuterte das Königsteiner Planungsamt.

Fragwürdige Interpretation des Bürgermeisters

Und zu allem Überfluss erklärte Bürgermeister Leonhard Helm dann noch, dass man bei der Erstellung des Plans auch noch nicht so genau habe wissen können, wie die späteren Grundstücke am besten aufgeteilt würden. Die vorgegebenen 300 m² seien daher auch eher als ein „Mittelwert“ zu verstehen. Bei solch einer Interpretation eindeutiger und klarer Parlamentsbeschlüsse könne man sich fragen, wofür denn überhaupt Bebauungspläne aufgestellt würden, wenn man noch nicht so genau wisse, was man wolle, so die ALK-Sprecherin. Das Ziel von Bebauungsplänen sei ja gerade, die Bebauung in geordnete und vorher geplante Bahnen zu lenken. Deshalb würden solche Pläne aufgestellt. Die Maßgabe einer Grundstücksgröße von mindestens 300 m² durch die Stadtverordnetenversammlung sei eine eindeutige Vorgabe, die zu keiner Interpretation Raum gebe, unterstrich Schlachter. Diese Maßgabe hätte bei der Aufstellung des Bebauungsplans gemäß dem Willen des Stadtparlaments verbindlich festgeschrieben werden müssen. Doch dieser Wille sei im vorliegenden Fall missachtet worden, kritisierte die ALK.

CDU, FDP und SPD lehnten den ALK-Antrag ohne Begründung ab

Die Mehrheit des Stadtparlaments sah dies offenbar nicht so wie die unabhängige Wählergemeinschaft und lehnte mit den Stimmen von CDU, FDP und SPD den ALK-Antrag zu den Grundstücksgrößen ab. Dazu brauchte es offenbar keine Begründung, denn die Ablehnung des ALK-Antrags wurde nur vom Schweigen der Parteien begleitet. Dazu passt dann auch die Bemerkung eines führenden CDU-Stadtverordneten:„Sie waren ja sowieso gegen das Projekt, was spielen Sie sich denn jetzt als Gralshüter auf“. Dies heiße wohl im Umkehrschluss, dass die Einhaltung von Parlamentsbeschlüssen nur von jenen verlangt werden darf, die den jeweiligen Beschluss gefasst hätten, monierte die ALK-Fraktionsvorsitzende. (27.10.2014)

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